Unsere Sporthelferinnen und -helfer ermöglichen es uns seit der erstmaligen Ausbildung im Schuljahr 2009/2010, unser Bewegungsangebot mit weiteren Sportangeboten wie z.B. einer Volleyball-AG oder einer Tanz-AG zu bereichern. Zur Zeit sind unsere Sporthelfer hauptsächlich in der Übermittagsbetreuung im Einsatz. Hier bieten sie den SchülerInnen die Möglichkeit, sich in der Sporthalle – oder bei entsprechenden Witterungsbedingungen auf dem Sportplatz – vielfältig zu bewegen, was ein guter Gegenpol zu der meist sitzenden Tätigkeit im Unterricht ist.
Sporthelfer können folgende Aufgaben übernehmen:
- Betreuung von Pausensportangeboten
- Betreuung von sportlichen Angeboten (v.a. in der Übermittagsbetreuung)
- Planung und Durchführung von Sportturnieren (z.B. Spiel- und Sportfest)
- Erarbeitung von Anregungen für die Gestaltung der Außenanlage der Schule (z. B. Vorschläge einer Bewegungslandschaft, Einführung der bewegten Pause auf dem großen Schulhof, Betreuung des Basketballkorbes)
- Einsatz als Riegenführer oder Wettkampfrichter bei Schulsportveranstaltungen (z.B. Bundesjugendspielen)
- Betreuung von alternativen Angeboten
- Leitung von freiwilligen Schülersportarbeitsgemeinschaften
- Wettkämpfe von “Jugend trainiert …”, Mitarbeit bei der Betreuung von Schulmannschaften, als Schiedsrichter, im Kampfgericht
- Mithilfe bei der Betreuung von sportlichen Schulfahrten (Ski- und Schneefahrt, Ruderwanderfahrt, Radtour etc.)
Ausbildung
Dauer: Die Ausbildung umfasst 30 – 35 Unterrichteinheiten á 90 Minuten und zwei Kompaktseminare, die jeweils an einem Samstagvormittag in der Zeit von 09:00-12:00 stattfinden.
Teilnehmerzahl: 12 – 15 Schüler/innen ab dem 8. Schuljahr nach offizieller Bewerbung
Ausbildungsnachweis
Die Teilnehmer/innen erhalten nach erfolgreicher Ausbildung eine Teilnahmebescheinigung.
Die Ausbildung zum Sporthelfer sowie die Tätigkeit als Sporthelfer wird auf dem Zeugnis vermerkt.
Weiterführende Lehrgänge
Gruppenhelferlehrgang II, Jugendleiterlehrgang, Übungsleiterlehrgang, Fortbildungslehrgang für Gruppenhelfer
Legitimation:
- Bass § 74/ SV-Interessen sollen gefördert werden
- Bass § 29/ Schulgesetz (schuleigene Unterrichtsvorhaben fördern – Schule und Bewegung)
Aufsichtspflicht nach § 57 Schulgesetz
Gemäß der Einschätzung des Entwicklungsstandes des Schülers müssen die Schüler (jeweils 2 in einer AG) nicht kontinuierlich beobachtet werden, jedoch muss eine Hintergrundaufsicht garantiert werden (100 Sekunden- Regel).
Ansprechpartner: Stefan Sudhaus